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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

15
November
2024
3 Min.

Was ist ein Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD?

Branchennews

Ein Nachhaltigkeitsbericht ist ein wichtiges Dokument, das Unternehmen, Organisationen oder Institutionen nutzen, um ihre Nachhaltigkeitsleistung und -fortschritte zu kommunizieren. Er umfasst umfassende Informationen zu ökologischen, sozialen und ökonomischen Aspekten und schafft Transparenz über die Strategien und Maßnahmen des Unternehmens.

Vom CSR Report zum Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD

Corporate Social Responsibility (CSR) steht für die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen, nachhaltig zu wirtschaften. Dazu gehören Initiativen und Strategien in Bereichen wie Umweltschutz, ethisches Verhalten, Arbeitsbedingungen, Gemeinwohl und Menschenrechte.

Mit der neuen CSRD-Richtlinie wird nun ein umfassendes Nachhaltigkeitsmanagement gefordert, das über CSR hinausgeht. Es setzt auf eine ganzheitliche Strategie für ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte. Der CSRD-Nachhaltigkeitsbericht ist für mehr Unternehmen verpflichtend als der frühere CSR-Report und behandelt ein breiteres Themenspektrum.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt nach der EU-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), die die Anforderungen an Unternehmen präzisiert. Die CSRD ersetzt die bisherige NFRD (Non-Financial Reporting Directive), um die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten in Europa zu verbessern. Die neue CSRD-Richtlinie gilt für alle großen Unternehmen sowie börsennotierte KMU in der EU. Damit soll verdeutlicht werden, dass Nachhaltigkeit auch finanzielle Relevanz hat und fester Bestandteil der Unternehmensstrategie sein muss.

Wer muss einen Nachhaltigkeitsbericht / CRSD Bericht erstellen?

Seit 2024 betrifft die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeits- oder CSRD-Berichts deutlich mehr Unternehmen. Neben kapitalmarktorientierten Unternehmen sind jetzt auch alle großen Unternehmen zur Berichterstattung verpflichtet, sofern sie zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme von mindestens 25 Mio. EUR
  • Nettoumsatzerlöse von mindestens 50 Mio. EUR
  • Mindestens 250 Mitarbeiter

Auch kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse, wie börsennotierte Unternehmen, Versicherungen gemäß Art. 2 (1) RL 91/674/EWG und Kreditinstitute nach Art. 4 (1) Nr. 1 der VO (EU) 575/2013, unterliegen dieser Berichtspflicht. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Finanzprodukte nach Art. 2 Nr. 12 Buchstabe b und f der VO (EU) 2019/2088. Die Mitgliedsstaaten können außerdem bestimmte Institutionen, wie Zentralbanken und Förderbanken, von der Berichtspflicht befreien.

Kleinstunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen, wenn sie zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme maximal 450.000 EUR
  • Nettoumsatzerlöse maximal 900.000 EUR
  • Maximal 10 MitarbeiteInnen

Dieses Regelwerk stellt sicher, dass auch kleinere Unternehmen klare Rahmenbedingungen haben, während größere Akteure ihrer Verantwortung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nachkommen.

Regelungen für Tochterunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Unternehmen, die als Tochtergesellschaften in den konsolidierten Jahresbericht ihres Mutterunternehmens einbezogen werden, sind unter bestimmten Bedingungen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 19a RL 2013/34/EU befreit. Dies gilt, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat und seine Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Art. 29b anerkannten Standards folgt.

Voraussetzungen für die Befreiung:

  • Angabe von Name und Sitz des Mutterunternehmensim Lagebericht des Tochterunternehmens.
  • Weblink zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens.
  • Information über die Befreiung von der Berichterstattungspflicht.

Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland:

  • Das Mutterunternehmen muss eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Bestimmungen des Landes veröffentlichen, in dem das Tochterunternehmen ansässig ist.
  • Ein Bestätigungsurteil nach Art. 30 muss vorliegen
  • Offenlegungen nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen entweder im konsolidierten Bericht des Mutterunternehmens oder im Lagebericht des Tochterunternehmens enthalten sein.
  • Der Mitgliedstaat kann die Offenlegung in einer akzeptierten Sprache fordern.

Ausnahmen von der Befreiung:

  • Große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen von öffentlichem Interesse sind von der Befreiung ausgeschlossen und müssen weiterhin einen eigenen CSRD-Bericht einreichen.

Sonderregelungen:

  • Kreditinstitute werden wie Tochterunternehmen behandelt, wenn sie einer Zentralorganisation angehören, die sie gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 575/2013 beaufsichtigt.
  • Versicherungsunternehmen gelten als Tochterunternehmen, wenn sie unter die Gruppenaufsicht nach Art. 213 (2) der Richtlinie 2009/138/EG fallen.

CSRD: Chancen für transparente Nachhaltigkeit in Unternehmen

Die Einführung der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) eröffnet Unternehmen neue Chancen, ihre Nachhaltigkeitsleistungen umfassend und transparent darzustellen. Ab 2024 haben große und börsennotierte Unternehmen die Möglichkeit, durch die Berichterstattung zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten (ESG) Vertrauen bei Stakeholdern zu stärken und ihre Verantwortung sichtbar zu machen. Die erweiterte Berichtspflicht fördert nicht nur Transparenz, sondern unterstützt Unternehmen dabei, Nachhaltigkeit strategisch in ihre Geschäftsprozesse zu integrieren. Auch Tochterunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen flexibel auf die Anforderungen reagieren. Insgesamt trägt die CSRD dazu bei, Nachhaltigkeit stärker in den Fokus der Unternehmensstrategien zu rücken und langfristig positive Impulse für die Zukunft zu setzen.

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