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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

4
April
2025
7 Minuten

EU-Kommission präsentiert Omnibus-Pakete I & II mit umfassenden Reformen

Gesetzeslage

Am 26. Februar 2025 stellte die EU-Kommission zwei umfassende Omnibus-Pakete vor, die bedeutende Reformen in zentralen Bereichen anstoßen – darunter die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD), die EU-Taxonomie, der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) sowie das InvestEU-Programm. Ziel ist es, Unternehmen bei der Umsetzung europäischer Nachhaltigkeits- und Berichtsanforderungen zu entlasten und Verfahren zu vereinfachen.

Geplante Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der EU-Taxonomie

Im Rahmen des Omnibus-Pakets I hat die EU-Kommission weitreichende Änderungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgeschlagen, um Unternehmen gezielt bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entlasten. Ein zentraler Vorschlag sieht vor, den verpflichtenden Anwendungszeitpunkt der CSRD zu verschieben: Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sollen erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, zur Berichterstattung verpflichtet werden. Für kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen ist eine Anwendung der CSRD erst ab dem 1. Januar 2028 vorgesehen. Unternehmen, die nach geltender Rechtslage bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen, bleiben weiterhin berichtspflichtig. In Deutschland steht die nationale Umsetzung der CSRD aktuell noch aus.

Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich der CSRD künftig enger gefasst werden. So sollen nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden unter die Berichtspflicht fallen. Auch für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Drittstaatsunternehmen sowie die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Anpassungen geplant.

Ein weiterer Fokus liegt auf der Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die EU-Kommission plant, die Anzahl der zu berichtenden Datenpunkte deutlich zu reduzieren. Auf zusätzliche sektorspezifische Standards und den sogenannten LSME-Standard für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen soll verzichtet werden. Stattdessen ist die Einführung eines freiwilligen KMU-Standards (VSME) vorgesehen. Dieser soll als Obergrenze für Informationsanforderungen zur Wertschöpfungskette dienen und als delegierter Rechtsakt verabschiedet werden.

Auch im Bereich der Taxonomie-Verordnung sind Erleichterungen geplant. Unternehmen mit einem jährlichen Nettoumsatz unter 450 Millionen Euro sollen künftig keine Angaben gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung machen müssen – es sei denn, sie entscheiden sich freiwillig für ein sogenanntes „Opt-in“. Parallel dazu konsultiert die EU-Kommission Änderungen an den drei delegierten Rechtsakten zur Taxonomie-Verordnung, darunter der Disclosure Delegated Act sowie die technischen Bewertungskriterien für die Klima- und Umwelt-Taxonomie.

Ergänzend wird auch die Prüfungspflicht für Nachhaltigkeitsberichte angepasst: Geplant ist die Einführung einer sogenannten "Limited Assurance", also einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit.

Ziel dieser Vorschläge ist es, die Berichtspflichten im Rahmen der CSRD und der EU-Taxonomie praxisnäher zu gestalten, kleinere Unternehmen zu entlasten und die Umsetzung für alle Beteiligten effizienter zu machen.

Geplante Entlastungen beim EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)

Die EU-Kommission hat im Rahmen ihrer Omnibus-Pakete weitreichende Vereinfachungen für das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) vorgeschlagen. Ziel ist es, den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette zu schaffen.

Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten soll um ein Jahr auf Juli 2027 verschoben werden. Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und einem weltweiten Nettoumsatz von über 900 Millionen Euro sollen ab Juli 2028 unter die neuen Vorgaben fallen. Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro weltweit wären dann ab Juli 2029 betroffen.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Reichweite der Due-Diligence-Verpflichtungen: Künftig sollen sich die Sorgfaltspflichten auf die eigene Geschäftstätigkeit, die der Tochtergesellschaften sowie der direkten Geschäftspartner beschränken. Indirekte Zulieferer in der Wertschöpfungskette müssten nur noch dann berücksichtigt werden, wenn konkrete Hinweise auf tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen vorliegen – analog zur Regelung im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Auch die Frequenz der Bewertung der Due-Diligence-Maßnahmen soll angepasst werden: Statt einer jährlichen Überprüfung sollen Unternehmen ihre Maßnahmen künftig nur noch alle fünf Jahre evaluieren – vorausgesetzt, es liegen keine Anzeichen für Unwirksamkeit vor.

Zusätzlich entfällt die bisher vorgesehene Pflicht, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, wenn sich negative Auswirkungen durch Partner dauerhaft nicht beseitigen lassen. Ebenfalls gestrichen wurden Anforderungen zur Angabe von Zwangsgeldern sowie die ursprünglich geplante EU-weite Regelung zur zivilrechtlichen Haftung. Damit bleiben Haftungsfragen im Fall von Menschenrechtsverletzungen weiterhin Sache der nationalen Gesetzgebung.

Diese geplanten Anpassungen der CSDDD sollen die Umsetzbarkeit des EU-Lieferkettengesetzes verbessern und insbesondere Unternehmen mit internationalen Wertschöpfungsketten rechtlich und operativ entlasten.

Geplante Entlastungen beim CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Die EU-Kommission plant, die Pflicht zum Kauf von CO₂-Zertifikaten im Rahmen des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) um ein Jahr zu verschieben. Statt wie ursprünglich vorgesehen 2026 soll die Zahlungspflicht nun im Februar 2027 starten. Der Nachweis der Zertifikate wäre dann bis August 2027 zu erbringen.

Zudem enthält der Vorschlag weitere Entlastungen:
So sollen Importe mit einem Gesamtgewicht von weniger als 50 Tonnen pro Jahr künftig von der Regelung ausgenommen werden. Für Produkte ohne spezifische Emissionsdaten sollen Durchschnitts- oder Standardwerte herangezogen werden dürfen.

Eine wichtige Neuerung betrifft auch die CO₂-Abgaben, die bereits im Herstellungsland gezahlt wurden. Diese sollen bei der CBAM-Berechnung anerkannt werden. Die EU-Kommission wird hierzu eine einheitliche Berechnungsgrundlage vorlegen.

Unabhängig davon ist weiterhin für 2026 eine Überprüfung und mögliche Ausweitung des CBAM auf zusätzliche Sektoren vorgesehen.

Vereinfachungen im EU-Investitionsprogramm InvestEU geplant

Im Rahmen des zweiten Omnibus-Pakets hat die EU-Kommission eine Überarbeitung des InvestEU-Programms vorgestellt. Ziel ist es, das Programm effizienter und praxisnäher zu gestalten – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Geplant ist, die Berichtspflichten für KMU, die Investitionshilfen über InvestEU erhalten, deutlich zu reduzieren. Damit soll der Zugang zu EU-Fördermitteln erleichtert und der bürokratische Aufwand für förderberechtigte Unternehmen spürbar gesenkt werden.

Darüber hinaus plant die Kommission, zurückgeflossene Mittel aus früheren Investitionen erneut einzusetzen. Insgesamt sollen auf diesem Weg rund 2,5 Milliarden Euro als Garantien bereitgestellt werden – mit dem Ziel, private Investitionen von bis zu 25 Milliarden Euro europaweit anzustoßen.

Zusätzlich sollen durch die Kombination von InvestEU-Mitteln mit anderen EU-Förderinstrumenten weitere 25 Milliarden Euro an Investitionsvolumen mobilisiert werden. Diese strategische Bündelung von EU-Geldern soll insbesondere zukunftsorientierte Projekte in Bereichen wie Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Innovation fördern.

Fazit: EU-Omnibus-Pakete schaffen mehr Klarheit und Entlastung in der Nachhaltigkeitsregulierung

Mit den Omnibus-Paketen I und II setzt die EU-Kommission wichtige Impulse für eine vereinfachte und zugleich wirksame Nachhaltigkeitsregulierung. Die vorgeschlagenen Änderungen an der CSRD, dem EU-Lieferkettengesetz (CSDDD), der EU-Taxonomie, dem CBAM und dem InvestEU-Programm sollen den bürokratischen Aufwand für Unternehmen verringern und die Umsetzung nachhaltiger Unternehmensführung erleichtern.

Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren von klareren Anforderungen, verlängerten Fristen und einer stärkeren Fokussierung auf wesentliche Nachhaltigkeitsthemen. Durch die Vereinfachung der Berichterstattung, die Konzentration auf direkte Geschäftspartner in der Lieferkette und den Einsatz standardisierter Emissionswerte im CO₂-Ausgleichsmechanismus entsteht eine praxisnahe und zukunftsorientierte Nachhaltigkeitspolitik.

Zugleich zeigen die Omnibus-Pakete, dass Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit vereinbar sind: Eine vereinfachte ESG-Regulierung hilft Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsziele effizient zu verfolgen und sich langfristig zukunftssicher aufzustellen – im Einklang mit den EU-Klimazielen und dem europäischen Green Deal.

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