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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

31
January
2025
2 Min.

90%-Regel nun auch für ISO 50001 und EMAS anwendbar

Betrieb EnMS

Schon seit Monaten diskutieren Dienstleister, Berater, Akkreditierungsgesellschaften und betroffene Unternehmen über die Unverhältnismäßigkeit, dass gemäß § 8 EnEfG sämtliche Standorte/Liegenschaften eines Unternehmens (darunter auch Kleinst-Standorte) im Anwendungsbereich des EnMS nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS sein müssen, um der rechtlichen Verpflichtung korrekt nachzukommen und Bußgelder zu vermeiden. Für die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 gemäß § 8 EDL-G hat der Gesetzgeber schon vor Jahren die Sinnhaftigkeit von Verhältnismäßigkeit erkannt und Mechaniken berücksichtigt, um Aufwände für betroffene Unternehmen und Energieauditoren (bspw. durch die 90%-Regel) zu reduzieren. Dies soll nun auch für die verpflichtenden Energiemanagementsysteme (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 sowie EMAS gelten.

Auf konkrete Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wurde uns die Legitimität dieser 90 %-Regel schriftlich bestätigt. Auch erste Akkreditierungsgesellschaften (Beispiel: Newsbeitrag der GUTcert) ordnen dies als zulässig ein. Alle Zeichen deuten nun darauf hin, dass die 90%-Regel in einer der kommenden Novellierungen des BAFA-Merkblatts auch für die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) bzw. EMAS berücksichtigt wird.

Was besagt die 90 %-Regel?

Es müssen 100% des Gesamtendenergieverbrauchs eines einzelnen, verpflichteten Unternehmens in Deutschland ermittelt werden. Sollte dieser in Summe über alle relevanten unselbstständigen Standorte des Unternehmens über 7,5 GWh/a liegen, so müssen mindestens 90% dessen von einem EnMS oder EMAS abgedeckt sein – also alle zum Unternehmen gehörenden, unselbstständigen Standorte. Dies hat zur Folge, dass kleine bzw. Kleinststandorte, die in Summe bis zu 10 % des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens ausmachen, nicht länger Teil des Anwendungsbereichs sein müssen.

Vorteil für verpflichtende Energieaudits nach DIN EN 16247-1

Hieraus resultiert ein weiterer, charmanter Vorteil für Unternehmen, die bis dato ohnehin zur Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 gemäß § 8 EDL-G verpflichtet waren. DENN: Wenn 90 % eines Unternehmens ein EnMS nach DIN EN ISO 50001, oder EMAS betreiben, entfällt für die restlichen 10 % ebenso die Pflicht zu Durchführung von Energieaudits.

Macht die Anwendung der 90%-Regel immer Sinn?

Nicht unbedingt, nein. Denn hier sollten die betroffenen Unternehmen verschiedene Dinge prüfen/hinterfragen:

  1. Struktur Ihres Unternehmens: Welchen Standorten sind welche Energiemengen zuzuordnen?
  2. Einfluss auf des Gesamtsystem: Wie sinnvoll ist das Ausklammern einzelner Standorte mit Blick auf den Betrieb des EnMS über die nächsten Jahre?
  3. Projektfortschritt: Ist Ihr Unternehmen möglicherweise mitten im Einführungsprozess? An welchem Punkt stehen Sie im Projekt und gibt es möglicherweise bereits hier und jetzt Möglichkeiten Projektaufwände, oder Zertifizierungskosten zu reduzieren?

Eine gute Entscheidung

Sicher ist, dass hier eine gute und längst fällige Entscheidung getroffen worden ist, die Dienstleistern und Akkreditierungsgesellschaftern, aber vor allem auch den betroffenen Unternehmen wieder etwas mehr Luft zum Atmen geben dürfte.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob auch Ihr Unternehmen davon profitieren könnte, oder Sie anderweitig Gesprächsbedarf haben, kommen Sie gern jederzeit auf uns zu.

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