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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

19
July
2023
4 Min.

Deadline: Arbeitsplatzerhaltungspflicht im Rahmen der Energiepreisbremsen – Nachweis bis spätestens 31.07.2023

Gesetzeslage

Eine oft übersehene Facette der sog. Energiepreisbremse sind die vom Gesetzgeber eingeführten arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Unterstützung zugunsten von Unternehmen. Doch was bedeutet das konkret für Sie?

Zunächst wollen wir Ihnen einen Überblick verschaffen:

Unternehmen, die im Rahmen der sogenannten Energiepreisbremsen Gesamtentlastungen von über zwei Millionen Euro beanspruchen möchten, sind gemäß § 37 Abs. 1 StromPBG bzw. § 29 Abs. 1 EWPBG verpflichtet, eine Beschäftigungssicherung bis mindestens zum 30.04.2025 zu erklären. Hierfür haben Sie die Möglichkeit, entweder einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abzuschließen oder eine verpflichtende Selbsterklärung abzugeben. In jedem Fall muss der Nachweis über die getroffene Regelung zur Beschäftigungssicherung bis spätestens zum 31.07.2023 bei der Prüfbehörde erbracht werden. Gemäß den aktualisierten FAQ vom BMWK (Version 9.1 vom 13.07.2023) Punkt 4.11 wird es nicht beanstandet, wenn die Unterlagen und Erklärungen bis spätestens zum Ablauf des 30.09.2023 übermittelt werden.

Doch was heißt das im Detail? Wir haben die Antwort für Sie!

Bei verbundenen Unternehmen gilt die Arbeitsplatzerhaltungspflicht (anders als beispielsweise beim Bonus- und Dividendenverbot) jeweils für die einzelnen Letztverbraucher bzw. Unternehmen.

Bei der Regelung der Beschäftigungssicherung durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung haben die Unternehmen oder die entsprechenden Verhandlungspartner eine gewisse Freiheit, was die Ausgestaltung der Vereinbarung betrifft. Sofern jedoch eine verpflichtende Selbsterklärung zum Zweck der Beschäftigungssicherung abgegeben werden soll, gelten in § 37 Abs. 1 Satz 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 EWPBG strengere Vorgaben. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht zielt auf die Größe der Gesamt-Belegschaft ab, nicht den Erhalt des einzelnen Arbeitsplatzes.

Verpflichtende Selbsterklärung

  • Entscheidet sich das Unternehmen, eine verpflichtende Selbsterklärung abzugeben, so ist es verpflichtet, bis zum 30.04.2025 mindestens 90 Prozent der am 01.01.2023 vorhandenen Belegschaft zu erhalten. Gemäß der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 20/4685, S. 111) soll der Belegschaftsbegriff weit ausgelegt werden. Auch Leiharbeitnehmer werden grundsätzlich mitgezählt. Die Einbeziehung von Ausbildungsverhältnissen liegt nach Ansicht des BMWK im Ermessen der Unternehmen. Nach der Auslegung des BMWK in seinen FAQ (Version 9.1 vom 13.07.2023 [wird laufend erweitert], S. 27) kommt es nicht auf bestimmte Beschäftigte oder physische Arbeitsplätze an, sondern auf eine aggregierte Gesamtzahl Vollzeitäquivalente, es sollen also auch „Verrentungen“ und Kündigungsabgänge unabhängig vom Grund als verlorene Arbeitsplätze gewertet werden, falls keine Nachbesetzungen erfolgen.
  • Es ist erforderlich, eine schriftliche Erklärung beizufügen, in der etwaige Stellungnahmen der Verhandlungsbeteiligten (insbesondere Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Betriebsräte) dargelegt werden, warum kein Tarifvertrag oder keine Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung zustande gekommen ist.
  • Das Unternehmen sollte grundsätzlich in zumutbarem zeitlichen Abstand nach dem 30.April 2025, spätestens jedoch vor dem 31. Dezember 2025 einen testierten Abschlussbericht über die Arbeitsplatzentwicklung vorlegen (§ 29 Abs. 3 Satz 1EWPBG). In diesem Bericht ist ein etwaig durchgeführter Arbeitsplatzabbau zu begründen und kompensatorisch getätigte Investitionen darzulegen. Laut Gesetzesbegründung kann der Abschlussbericht ausnahmsweise auch im Jahr 2026 eingereicht werden, insbesondere, wenn etwaige Investitionen erst im Jahr 2026 getätigt werden (BT-Drucks.20/4685,S.112).

Aktuell gilt die konkrete Verpflichtung zur Erhaltung von 90 Prozent der am 01.01.2023 vorhandenen Vollzeit-Arbeitsplatzäquivalente nicht, wenn es um die Regelung der Beschäftigungssicherung durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geht. Stattdessen erkennt der Gesetzgeber die Konsultation und Einigung mit dem Betriebsrat als Ausdruck der Tarifautonomie an. Vorgaben wie bei der verpflichtenden Selbsterklärung existieren nicht. Lediglich der Mindestzeitraum der Beschäftigungssicherung (bis zum 30.04.2025) ist fix.

Welche Folgen drohen bei einer Fristversäumung?

Erfolgt bis zum 31.07.2023 (bzw. 30.09.2023) kein Nachweis, besteht Anspruch auf Gesamtentlastung (nach dem StromPBG, dem EWPBG und dem EKDP) nur bis zu 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge in diesem Fall nach den Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zurückzufordern, d. h., der zu erstattende Betrag ist in entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch zu verzinsen.

An wen und in welcher Form sind Erklärungen oder Mitteilungen, die an die Prüfbehörde zu richten sind, zu übermitteln?

Bis zur Benennung der Prüfbehörde sind gemäß dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsengesetz erforderlichen Erklärungen und Mitteilungen an PwC als vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beauftragte Stelle gemäß § 2 Nr. 1 EWPBG zu übermitteln. Nach der Benennung der Prüfbehörde wird PwC diese Erklärungen und Mitteilungen an die zuständige Behörde weiterleiten. Es ist wichtig, dass die Erklärungen und Mitteilungen gemäß den gesetzlichen Fristen per E-Mail übermittelt werden. Unter dem folgenden Link (Version 9.1 vom 13.07.2023 [wird laufend erweitert],S. 23, Punkt 4.11) finden Sie die entsprechenden E-Mail-Adressen, an die Sie Ihre Erklärungen und Mitteilungen senden können.

Zusammenfassend kann man sagen, dass Unternehmen, die Gesamtentlastungen aus den Energiepreisbremsen in Höhe von über 2 Mio. Euro beanspruchen und diese in vollem Umfang zu behalten beabsichtigen, verpflichtet sind, bis zum 31.07.2023 (bzw. 30.09.2023) einen Nachweis zur Einhaltung ihrer Arbeitsplatzerhaltungspflicht zu erbringen. Daher wird es Unternehmen dringend empfohlen, die dargestellten Nachweismöglichkeiten fristgerecht umzusetzen.

Noch Fragen offengeblieben?

Wenn Sie zu dem Beitrag noch Fragen haben, oder sich grundsätzlich einmal zum Thema Energieeffizienz- und Nachhaltigkeitsthemen austauschen möchten, laden wir Sie herzlich ein, mit uns in Kontakt zu treten. Wir helfen gern weiter!

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