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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Unternehmen, die im Rahmen der sogenannten Energiepreisbremsen Gesamtentlastungen von über zwei Millionen Euro beanspruchen möchten, sind gemäß § 37 Abs. 1 StromPBG bzw. § 29 Abs. 1 EWPBG verpflichtet, eine Beschäftigungssicherung bis mindestens zum 30.04.2025 zu erklären. Hierfür haben Sie die Möglichkeit, entweder einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abzuschließen oder eine verpflichtende Selbsterklärung abzugeben. In jedem Fall muss der Nachweis über die getroffene Regelung zur Beschäftigungssicherung bis spätestens zum 31.07.2023 bei der Prüfbehörde erbracht werden. Gemäß den aktualisierten FAQ vom BMWK (Version 9.1 vom 13.07.2023) Punkt 4.11 wird es nicht beanstandet, wenn die Unterlagen und Erklärungen bis spätestens zum Ablauf des 30.09.2023 übermittelt werden.
Bei verbundenen Unternehmen gilt die Arbeitsplatzerhaltungspflicht (anders als beispielsweise beim Bonus- und Dividendenverbot) jeweils für die einzelnen Letztverbraucher bzw. Unternehmen.
Bei der Regelung der Beschäftigungssicherung durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung haben die Unternehmen oder die entsprechenden Verhandlungspartner eine gewisse Freiheit, was die Ausgestaltung der Vereinbarung betrifft. Sofern jedoch eine verpflichtende Selbsterklärung zum Zweck der Beschäftigungssicherung abgegeben werden soll, gelten in § 37 Abs. 1 Satz 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 1 Satz 2 EWPBG strengere Vorgaben. Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht zielt auf die Größe der Gesamt-Belegschaft ab, nicht den Erhalt des einzelnen Arbeitsplatzes.
Aktuell gilt die konkrete Verpflichtung zur Erhaltung von 90 Prozent der am 01.01.2023 vorhandenen Vollzeit-Arbeitsplatzäquivalente nicht, wenn es um die Regelung der Beschäftigungssicherung durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geht. Stattdessen erkennt der Gesetzgeber die Konsultation und Einigung mit dem Betriebsrat als Ausdruck der Tarifautonomie an. Vorgaben wie bei der verpflichtenden Selbsterklärung existieren nicht. Lediglich der Mindestzeitraum der Beschäftigungssicherung (bis zum 30.04.2025) ist fix.
Erfolgt bis zum 31.07.2023 (bzw. 30.09.2023) kein Nachweis, besteht Anspruch auf Gesamtentlastung (nach dem StromPBG, dem EWPBG und dem EKDP) nur bis zu 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge in diesem Fall nach den Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zurückzufordern, d. h., der zu erstattende Betrag ist in entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch zu verzinsen.
Bis zur Benennung der Prüfbehörde sind gemäß dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsengesetz erforderlichen Erklärungen und Mitteilungen an PwC als vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beauftragte Stelle gemäß § 2 Nr. 1 EWPBG zu übermitteln. Nach der Benennung der Prüfbehörde wird PwC diese Erklärungen und Mitteilungen an die zuständige Behörde weiterleiten. Es ist wichtig, dass die Erklärungen und Mitteilungen gemäß den gesetzlichen Fristen per E-Mail übermittelt werden. Unter dem folgenden Link (Version 9.1 vom 13.07.2023 [wird laufend erweitert],S. 23, Punkt 4.11) finden Sie die entsprechenden E-Mail-Adressen, an die Sie Ihre Erklärungen und Mitteilungen senden können.
Zusammenfassend kann man sagen, dass Unternehmen, die Gesamtentlastungen aus den Energiepreisbremsen in Höhe von über 2 Mio. Euro beanspruchen und diese in vollem Umfang zu behalten beabsichtigen, verpflichtet sind, bis zum 31.07.2023 (bzw. 30.09.2023) einen Nachweis zur Einhaltung ihrer Arbeitsplatzerhaltungspflicht zu erbringen. Daher wird es Unternehmen dringend empfohlen, die dargestellten Nachweismöglichkeiten fristgerecht umzusetzen.
Wenn Sie zu dem Beitrag noch Fragen haben, oder sich grundsätzlich einmal zum Thema Energieeffizienz- und Nachhaltigkeitsthemen austauschen möchten, laden wir Sie herzlich ein, mit uns in Kontakt zu treten. Wir helfen gern weiter!