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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

28
June
2024
3 Min.

Bundesrat beschließt Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz

Gesetzeslage

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht verabschiedet. Hiermit wird erstmals das Klima als Schutzgut in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgenommen. Gleichzeitig werden umfassende Maßnahmen zur nachhaltigen Beschleunigung und Entbürokratisierung von Genehmigungsverfahren eingeführt, die Vorhabensträger entlasten und einen entscheidenden Beitrag zur Transformation der Industrie in Deutschland leisten.

Besonders für den Ausbau der Windenergie an Land markiert die Novelle einen bedeutenden Schritt und fungiert als starker Motor zur Beschleunigung des Ausbautempos. Sowohl Wind-an-Land-Anlagen als auch Industrieanlagen profitieren von den erleichterten Bedingungen, die durch das Gesetz geschaffen werden.

Wesentliche Inhalte der Novelle im Überblick

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird um einen expliziten Schutz des Klimas erweitert. Dies bedeutet, dass künftig auch Verordnungen, die auf Basis des BImSchG erlassen werden, klare Klimaschutzanforderungen enthalten können. Diese Änderung schafft eine robuste rechtliche Grundlage und fokussiert das BImSchG verstärkt auf die Unterstützung der Energiewende durch umfassendere klimaschutzrechtliche Regelungen.

Transparente Regelung von Beginn und Dauer der Genehmigungsfristen gewährleistet:

  • Die Verlängerung der Genehmigungsfrist ist auf einmalig drei Monate begrenzt (bisher unbegrenzt). Eine weitere Verlängerung bedarf der Zustimmung des Antragstellers.
  • Es wird eine klare Definition für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen eingeführt.
  • Zukünftig wird sichergestellt, dass der Fristbeginn nicht durch wiederholte Anforderungen von Unterlagen verzögert werden kann: Die Frist für Genehmigungsverfahren beginnt entweder nach Ablauf einer festgesetzten Frist ohne Reaktion der Genehmigungsbehörde oder nach Nachreichung der erstmalig angeforderten Unterlagen durch den Antragsteller. Dies schafft Klarheit für Vorhabensträger und Behörden.
  • In Zukunft sollen Unterlagen, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar relevant sind, nachgereicht werden können. Ein gemeinsamer Prozess von Bund, Ländern, Genehmigungsbehörden und Verbänden wird erarbeiten, welche konkreten Unterlagen in welchem Verfahrensabschnitt erforderlich sind.

Außerdem wird das Verfahren zum vorzeitigen Baubeginn vereinfacht. Ein Blick auf die Details:

In Zukunft entfällt die Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung für den vorzeitigen Baubeginn bei Änderungsgenehmigungen sowie der Errichtung von Anlagen an bestehenden Standorten, sofern keine relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen. Eine umfassende Prüfung erfolgt erst im Rahmen der finalen Genehmigung, wodurch der Baubeginn beschleunigt wird und aufwändige Doppelprüfungen vermieden werden. Die Verantwortung für etwaige Risiken trägt dabei der Vorhabensträger.

Erweiterung der Fakultativstellung des Erörterungstermins:

Für Windenergieanlagen und Elektrolyseure zur Wasserstoffgewinnung aus erneuerbaren Energien entfällt künftig die Pflicht zu einem Erörterungstermin. Bei anderen Anlagen wird festgelegt, dass ein Erörterungstermin nur auf Antrag des Vorhabensträgers oder bei besonderer Erforderlichkeit seitens der Behörde im Einzelfall stattfindet. In solchen Fällen muss der Erörterungstermin innerhalb einer Frist von vier Wochen durchgeführt werden.

Die Rolle des Projektmanagers wird signifikant gestärkt, wodurch die Behörden entlastet werden:

Ein Projektmanager „soll“ künftig auf Antrag des Vorhabensträgers eingesetzt werden (statt „kann“). Zudem wird der Aufgabenkatalog, mit denen der Projektmanager beauftragt werden kann, erweitert. Zugleich wird der Aufgabenbereich erweitert, für den der Projektmanager eingesetzt werden kann.

Des Weiteren wird die Stichtagsregelung für die Behördenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG auf Anlagen zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien ausgeweitet. Die Genehmigungsbehörde kann auf Kosten der beteiligten Behörde ein Sachverständigengutachten einholen und ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde über eventuelle Fristüberschreitungen zu informieren – diese Regelung gilt nun für alle Arten von Anlagen. Die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren wird weiter vorangetrieben. Zum Beispiel können Behörden künftig einen elektronischen Antrag verlangen. Papierform ist in diesem Fall nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.

Zusätzlich können künftig die Anforderungen zur Nutzung von Abwärme für alle Anlagen durch eine Verordnung festgelegt werden, was insbesondere die Integration in kommunale Wärmenetze unterstützt.

Weitere wichtige Erleichterungen für Windenergieanlagen

Der zügige Ausbau der Windenergie spielt eine entscheidende Rolle bei der Erreichung der Klimaschutzziele und kann dazu beitragen, den steigenden Strompreisen entgegenzuwirken. Die Novelle zur Verbesserung des Klimaschutzes im Immissionsschutz umfasst neben den bereits genannten Maßnahmen weitere Schritte zur nachhaltigen Beschleunigung der Genehmigungsverfahren.

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören unter anderem:

  • Für Repowering-Vorhaben werden durch umfassende Anpassungen deutliche Vereinfachungen eingeführt: Die Einführung der Deltaprüfung als Regelverfahren und der Verzicht auf einen Erörterungstermin straffen diese Verfahren erheblich. Zudem werden wichtige Klarstellungen vorgenommen, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Zukünftig ist keine Betreiberidentität mehr zwischen Altanlagen- und Neuanlagen-Betreibern erforderlich. Auch das Problem der Typenänderungen wird damit gelöst.
  • Künftig wird es für Projektierer deutlich einfacher, zentrale projektspezifische Fragen bereits vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren abschließend durch die zuständige Behörde zu klären. Das Instrument des Vorbescheids wird angepasst: Es entfällt die Prognoseentscheidung und die vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen auf das künftige Gesamtvorhaben.
  • Effizientere Rechtsschutzverfahren: Die neuen Regelungen beschleunigen (Eil)Rechtsschutzverfahren gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer bestimmten Gesamthöhe. Klare Fristenregelungen und eindeutige Rechtsfolgen erleichtern es Projektierern künftig, eine zuverlässige und schnelle Risikoabschätzung hinsichtlich möglicher gerichtlicher (Klage-)Verfahren vorzunehmen.

Fazit

Der Beschluss des Bundesrates zur Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung effektiver Klimaschutzmaßnahmen und beschleunigter Genehmigungsverfahren. Die weitreichenden Änderungen zielen darauf ab, die Windenergieanlagen sowie andere industrielle Projekte zu fördern und die Energiewende in Deutschland voranzutreiben. Durch klare Regelungen und die Stärkung des Projektmanagements werden nicht nur Behörden entlastet, sondern auch die rechtliche Sicherheit für Vorhabenträger erhöht. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die gesetzten Klimaziele effizient und zügig zu erreichen, während gleichzeitig die Herausforderungen im Genehmigungsprozess minimiert werden.

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