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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

9
September
2020
ca. 3 Min. Lesezeit

Zeit wird knapp! – Messkonzept für EEG-Entlastung muss bis zum 31.12.2020 umgesetzt sein

Gesetzeslage

Frist rückt näher

Bis zum 31.12.2020 fordert der Gesetzgeber bekanntlich ein umgesetztes Messkonzept, mit dem eine saubere Differenzierung zwischen am Standort befindlicher, eigener Bereiche und sogenannte Dritte möglich ist (Wir berichteten in unserem Newsfeed). Denn der durch ein BHKW oder PV-Anlage eigenerzeugte Strom genießt gemäß § 62b EEG nur für die eigene Verwendung eine Teil- oder Vollbefreiung der EEG-Umlage. Der zuständige Netzbetreiber ist nach § 104 Absatz 10, Satz 3 EEG dazu berechtigt die korrekte messtechnische Ausweisung durch beispielsweise einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.

Doch welche Anforderungen hat so ein Messkonzept?

Dieser Frage nimmt sich der §62 b, Absatz 5 aus dem aktuellen EEG 2017 an. Dort wird eine […] mess- und eichrechtskonforme Messung […] sowie eine Zeitgleichheit […] bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall […] gefordert. Bei verwendeten Messeinrichtungen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die MID (Measurement Instrumements Directive) Konformitätsbezeichnung zu achten.

Und was muss mein Messkonzept genau nachweisen?

Im Zusammenhang der Nachweisführung spielt die Bezeichnung „Zeitgleichheit“ eine wesentliche Rolle. Habe ich meine Dritten am Standort identifiziert und messtechnisch erfasst, geben die Viertelstundenmessungen Aufschluss darüber, ob ich an meinem Standort in einer Viertelstunde mehr erzeugt habe, als ich nachweislich selber verbrauchen kann. Dieser Überschuss geht folglich an Dritte und ist nicht von der EEG-Umlage befreit. Die von mir selbst erzeugten und die von mir selbst verbrauchten Strommengen können nur in der Höhe, in der sie einander „zeitgleich“ (je Viertelstunde) decken, zur Eigenversorgung genutzt werden.

Muss ich wirklich ALLES messen?

Klare Antwort: Nein. Ziel des Gesetzgebers ist es zu Unrecht zugestandene (Teil-)Entlastungen betreffend der EEG-Umlage einzudämmen und die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen in die Nachweispflicht zu nehmen. Dabei obliegt es jedem Betreiber selber, ob er Angaben zu seinem Nachteil abgibt, um Kosten für Messeinrichtungen zu sparen.

Beispiel: Ist die die geplante Messeinrichtung teurer, als die zugestandene EEG-Umlageentlastung pro Jahr, lohnt ein genauer Blick. Wie lange werde ich die Stromerzeugungsanlage/n noch in der Art betreiben? Stehen bauliche Veränderungen an? Welchen Vorteil habe ich möglicherweise durch moderne Messeinrichtungen (Stichwort: Transparenz & Digitalisierung)?

Kernfrage, die Sie sich bei dem Messkonzept daher zwingend stellen sollten ist: Was ist der Mindestaufwand, um am Standort befindliche Dritte messtechnisch korrekt und wirtschaftlich sinnvoll (bspw. über den verbleibenden Lebenszyklus meiner Stromerzeugungsanlage/n) auszuweisen?

Gern unterstützen wir Sie bei der sicherlich nicht ganz trivialen Fragestellung beim Messkonzept für EEG-Entlastung und suchen die für Ihre Situation individuell sinnvollste Lösung!

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