Neue Reform der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) tritt ab dem 01. Januar 2023 in Kraft
Förderung
Laut Bundesregierung müssen die Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 66 bis 67 Prozent sinken, um die ehrgeizigen Klimaziele erreichen zu können.
Wichtige Bausteine der energetischen Gebäudesanierungen sind dabei die Erneuerungen von Heizungsanlagen, steuerliche Förderung sowie die klassische Energieberatung.
Das BEG ist dabei eine Zusammenfassung früherer Förderprogramme, wie bspw. Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. Es soll zur Unterstützung von Erneuerungen von Heizungsanlagen, der Optimierung bestehenden Heizungsanlagen oder auch Maßnahmen an der Gebäudehülle dienen.
Das BEG wird dabei wie folgt unterschieden:
BEG - Wohngebäude (BEG WG)
BEG - Nichtwohngebäude (BEG NWG)
BEG - Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Je nach BEG Fördervariante erfolgt der Zuschuss über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) oder die KfW (deutsche Förderbank).
Welche Änderungen kommen auf die zukünftige Fördernehmer zu?
Mitte des Jahres 2022 gab es bereits eine Reformänderung der BEG. Nun wurde die zweite Reformstufe durch die Bundesregierung beschlossen und tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Die zweite Reformänderung soll zu einem besseren Förderzugang führen und dabei den Anreiz für Sanierung von Wohngebäuden weiter steigern.
Ausschnitt wichtiger Anpassungen BEG WG und BEG NWG:
Alle Investoren sind nun antragsberechtigt. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter ist somit aufgehoben.
Aufhebung der Mitförderung von Anlagen die ausschließlich der Stromversorgung (PV, Stromspeicher) dienen. Der Förderausschluss gilt auch für die Eigenstromversorgung. Vorbereitende Maßnahmen (statische Ertüchtigung, Kabelkanäle usw.) werden im Rahmen der Sanierung mit gefördert.
Materialkosten werden bei privaten Eigenleistungen mit gefördert.
Anhebung der Anforderung zum Erreichen der EE-Klasse von 55 % auf 65 %.
Ausschnitt wichtiger Anpassungen BEG EM:
Alle Investoren sind nun antragsberechtigt. Die Beschränkung auf Eigentümer, Pächter und Mieter ist somit aufgehoben.
Bei Sanierungen in Eigenleistungen werden die Materialkosten gefördert.
Wichtig für kommunale Antragssteller: Die Kumulierungsgrenze aus öffentlichen Mitteln wird auf 90 % erhöht.
Besonderheiten zu den Anforderungen an Biomasseheizungen und Wärmepumpen:
Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen (auch in Ergänzung zu einer bestehenden oder neuen fossilen Heizung) müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Biomasseheizung:
Dürfen einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/m³ nicht mehr überschreiten.
Kein Bonus mehr für saubere Biomasse (auch kein Innovationsbonus).
Müssen einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % (vorher 78%) aufweisen.
Verpflichtende Kombination mit einer solarthermischen Anlage oder Wärmepumpe
Wärmepumpen:
Bonus von 5 % Punkten bei Verwendung eines natürlichen Kältemittels (nicht kumulierbar mit Bonus für Wärmequellen)
Ab 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpengefördert, die natürliche Kältemittel einsetzten
Werden nur in geeigneten Gebäuden gefördert, wenn die Jahresarbeitszahl von mindestens 2,7 erreicht wurde. Ab dem 01.01.2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen bei min. 3,0 liegen.
Ab 01.01.2024 liegt eine Förderfähigkeit bei Luft-Wasser-Wärmepumpen nur dann vor, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts min. 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Europäischen Durchführungsverordnung. Ab dem 01.01.2026 erfolgt hierzu eine weitere Verschärfung, nun sind min. 10 dB erforderlich.
Jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) ab 01.01.2024:
Die geltenden Förderrichtlinien zum BEG werden zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht. Weitere Informationen erhalten Sie aber bereits auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in PDF-Form.
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