Sprechen Sie uns an für eine
unverbindliche Erstberatung!
Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Am 19. Juni wurde die neue Verordnung, die 44. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (44. BImSchV), im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten, nachdem sie bereits im Dezember 2018 durch den Bundestag verabschiedet wurde.
In der „44. BImSchV“ werden Emissionsgrenzwerte für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung festlegt. Dabei handelt es sich vornehmlich um Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 MW (brennstoffunabhängig, ausgenommen Abfall), einschließlich Verbrennungsmotoren und Gasturbinen. Damit löst die 44. BImSchV größtenteils die seit 2002 unveränderte Verwaltungsvorschrift „Technische Anleitung Luft“ (TA Luft) ab.
Die größte Änderung im Vergleich zur TA Luft ist in den Emissionsgrenzwerten für Stickstoffdioxid (NOX) von Verbrennungsmotoranlagen (Magermotoren) zu finden. In diesem Fall hat der deutsche Gesetzgeber die Europäischen Vorgaben für Neuanlagen von 250 mg/Nm³ (bei 5 % Sauerstoffgehalt) weit unterschritten und fordert für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2025 100 mg/Nm³ (bisher TA Luft sind 500 mg/Nm³). Dieser Grenzwert ist nur mithilfe eines zusätzlichen Katalysators (sog. Selektive katalytische Reduktion, kurz SCR) zur Minderung von Stickoxiden zu erreichen, in dem Harnstoff in den Abgasstrom eingebracht wird. Für bestehende Anlagen gelten diese Grenzwerte erst zum 1. Januar 2029 (bis dahin gilt der Grenzwert der TA Luft von 500 mg/Nm³), so dass bis zum Inkrafttreten der Regelung die meisten Anlagen ihren Lebenszyklus ohnehin abgeschlossen haben.