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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

5
April
2023
2 Min.

Letzte Tickets für Energieaudits nach DIN EN 16247-1 zu vergeben

EnAudit

In §8 des EDL-G legte der Gesetzgeber bereits 2015 die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1 fest. Betroffen sind Unternehmen und Unternehmensverbünde ab einer bestimmten Größenordnung. Konkret werden all diejenigen in die Pflicht genommen, die dem Status eines NICHT-KMU entsprechen. Als Nicht-KMU gilt, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat. Ab Fertigstellung des Energieaudits haben die Unternehmen vier Jahre Zeit, bis ein erneutes Energieaudit ansteht.

Große Herausforderung für qualifizierte Auditoren

Da für betroffene Unternehmen das sogenannte Erstaudit im Dezember 2015 fällig war, waren die Unternehmen 2019 zu einem Wiederholungsaudit verpflichtet und sind nun im Dezember 2023 erneut im Zugzwang. Bedauerlicherweise herrscht jedoch ein enormes Ungleichgewicht zwischen auditpflichtigen Unternehmen und qualifizierten Auditoren. Besonders, da in den vergangenen Novellierungen der richtungsweisenden Merkblätter des BAFA (Kontrollinstanz) die Anforderungen an ein Energieaudit und an die Auditoren merklich gestiegen sind. Folge: Etliche Auditoren haben sich aus dem ohnehin angespannten Markt zurückgezogen. Die Lage spitzt sich entsprechend zu, sodass bereits jetzt in Q2 2023 einige Auditoren wohl ihre letzten Tickets für prüfpflichtige Unternehmen verteilen dürften, bevor es zu Auftragsannahmestopps gegen Mitte/Ende des Jahres 2023 kommen könnte.

Energieaudit ist nicht gleich Energieaudit

Während die Energieaudits nach DIN EN 16247-1 im Jahr 2015 und 2019 inhaltlich noch sehr vergleichbar waren, haben sich in den vergangenen turbulenten Monaten einige energiepolitische Ereignisse ergeben, die deutlichen Einfluss auf die Energieaudits in diesem Jahr haben. Zum einen bezieht sich die EnSimiMaV auf den §8 des EDL-G. Konkret verpflichtet die Verordnung erstmals die energieauditpflichtigen Unternehmen dazu, vorgeschlagene Energieeffizienzmaßnahmen unter Voraussetzung von Wirtschaftlichkeit binnen 18 Monaten umzusetzen. Um diese Wirtschaftlichkeit einer Energieeffizienzmaßnahme objektiv bestimmen zu können, ist das sogenannte ValERI-Verfahren nach DIN EN 17463 anzuwenden. Zum anderen wurde die den Energieaudits zugrundeliegende Norm, die DIN EN 16247, im November 2022 zum ersten Mal seit dessen Bestehen novelliert. Ein Umstand, den Unternehmen und Auditoren auf dem Schirm haben sollten.

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Dann sprechen Sie uns gerne an und wir schauen gemeinsam, wie das Thema Energieaudit in Ihrem Unternehmen sinnvoll angegangen werden kann.

AutorInnen: Alex Meyer

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