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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Im Rahmen des Klimaschutzplans 2050 hat die Bundesregierung ehrgeizige Ziele für Deutschland festgelegt. Die Kommunalrichtlinie (KRL) zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld leistet von 2022 bis 2027 einen wesentlichen Beitrag, um diese Ziele zu erreichen. Durch die Förderung strategischer Klimaschutzmaßnahmen wird angestrebt, jährlich etwa 1.200.000 Tonnen CO2-Äquivalent (netto) einzusparen. Hierbei spielen die Kommunen eine entscheidende Rolle und tragen maßgeblich zur Umsetzung dieser ambitionierten Ziele bei, denn besonders in Kommunen und im kommunalen Umfeld gibt es erhebliche Potenziale zur Reduzierung von Treibhausgasen. Die Klimaschutzrichtline (KRL)im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative fördert und entwickelt den kommunalen Klimaschutz weiter. Ihr Hauptziel besteht darin, durch strategische und investive Maßnahmen Anreize für die Identifizierung von Treibhausgasminderungspotenzialen zu setzen, um die Emissionen rasch zu senken und somit messbare Fortschritte in Richtung Treibhausgasneutralität zu erzielen.
Einstiegs- und Orientierungsberatungen sowie Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz werden im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) durch qualifizierte externe Dienstleister für einen Zeitraum von bis zu 20 Tagen unterstützt. Diese Beratungen zielen darauf ab, Entscheidungswissen zu generieren, die Integration von Klimaschutz in bestehende Strukturen und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen und kurzfristig umsetzbare Klimaschutzaktivitäten zu fördern.
Künftig müssen Beratungstage zur Hälfte in direkter Kommunikation mit dem Antragsteller vor Ort oder in digitaler Formstattfinden. Zusätzlich wird erwartet, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums mindestens eine Klimaschutzmaßnahme in die Umsetzung gebracht wird.
Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich in der Regel über 18 Monate und bietet somit ausreichend Zeit, um Klimaschutzmaßnahmen in die Tat umzusetzen.
Bewilligungsvoraussetzung ist, dass der Antragsteller über kein integriertes Klimaschutzkonzept verfügt. Es werden außerdem auch Fokusberatungen im Bereich Klimaschutz durch fachkundige externe Dienstleister gefördert.
Gefördert werden die Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements in der Kommunalrichtlinie (KRL). Durch das Energiemanagement, das auf dem systematischen PDCA-Zyklus basiert, wird eine fortlaufende Überwachung und Steuerung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs ermöglicht. Ziel ist es, die Energie- und Ressourcenverbräuche zu minimieren und damit verbundene Kosten zu senken
Förderfähige Komponenten sind die mobile und fest installierte Messtechnik, Zähler und Sensorik für die Messgrößen Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- und/oder Kältemenge, Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge. Außerdem auch das Instrument zur Auswertung messtechnischer Daten und energetische Bewertung von Gebäuden und Anlagen (z. B. Energiemanagementsoftware).
Die Umsetzung eines effektiven Energiemanagements ist entscheidend für die Reduzierung des Energieverbrauchs und damit einhergehender Kosten. Eine wegweisende Initiative ermöglicht den Einsatz fachkundiger externer Dienstleister, um Organisationen bei der Einrichtung und dem Betrieb ihres Energiemanagementsystems zu unterstützen. Diese Fördermaßnahme umfasst verschiedene Aspekte, darunter:
Für die Förderung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Umsetzung eines effektiven Umweltmanagements ist von entscheidender Bedeutung, um Umweltauswirkungen zu reduzieren und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern. In der Kommunalrichtlinie (KRL) zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld wird die Implementierung eines Umweltmanagements gemäß der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gefördert. Dies umfasst eine Vielzahl förderfähiger Maßnahmen:
Die Kommunalrichtlinie (KRL) zielt darauf ab, die erstmalige Einführung von Energiesparmodellen in Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen und Kindertagesstätten, zu fördern. Diese Modelle sollen Nutzende und Träger aktiv dazu ermutigen, am Klimaschutz teilzunehmen und Energie, Wasser und Abfall effizienter zu nutzen. Die Förderung erfolgt durchverschiedene Ansätze:
Förderfähige Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms unterstützt werden:
Umsetzung eines Starterpakets: Dieses Paket umfasst pädagogische Arbeit im Bereich des Klimaschutzes, die Bildung von sogenannten „Energieteams“, bestehend aus Nutzenden der Einrichtung, sowie die Umsetzung geringinvestiver Maßnahmen durch fachkundige externe Dienstleister, wie das Abdichten von Türen und Fenstern, die Installation von Thermostatventilen und den Ersatz ineffizienter Kleinlüfter.
Es gibt jedoch bestimmte Bewilligungsvoraussetzungen:
Was sind die Voraussetzungen für die Förderung von kommunalen Klimaschutz-Netzwerken gemäß der Kommunalrichtlinie (KRL)?
In einer Zeit, in der der Klimaschutz eine immer größere Rolle spielt, sind kommunale Klimaschutz-Netzwerke zu wichtigen Instrumenten geworden, um auf lokaler Ebene nachhaltige Veränderungen herbeizuführen. Diese Netzwerke fördernden Austausch und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren, um gemeinsam Maßnahmen im Bereich des kommunalen Klimaschutzes zu entwickeln und umzusetzen.
Gefördert werden im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) der Aufbau und Betrieb dieser kommunalen Netzwerke, die mindestens ein Handlungsfeld des kommunalen Klimaschutzes abdecken, darunter Energieeffizienz, Ressourceneffizienz und klimafreundliche Mobilität. Ein bemerkenswerter Aspekt dieser Netzwerke ist, dass ein Teilnehmer an verschiedenen Klimaschutz-Netzwerken zu unterschiedlichen Handlungsfeldern teilnehmen kann, was die Vielseitigkeit und Flexibilität in der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen fördert.
Um für eine Förderung in Frage zu kommen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzung erfüllt sein:
Wie unterstützt die Kommunalrichtlinie (KRL) die Erstellung von Machbarkeitsstudien zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen?
Die Machbarkeitsstudien haben das klare Ziel in der Kommunalrichtlinie (KRL), bei umfassenden Investitionen hohe Potenziale zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu aktivieren. Ebenso sollen sie die Vorbereitung und Planung von Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen von anstehenden Sanierungs- oder Modernisierungsprojekten systematisch und zielgerichtet unterstützen.
Folgende Maßnahmen sind förderfähig im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRl):
Es gibt spezifische Bewilligungsvoraussetzungen, um für die Förderung in Frage zu kommen:
Es ist möglich, die Beantragung der Machbarkeitsstudie gestaffelt durchzuführen. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal 24 Monate, sofern eine vollständige Machbarkeitsstudie (inkl. Leistungsphasen 1–3 ggf. 4) beantragt wird. Bei einer gestaffelten Beantragung beträgt der Bewilligungszeitraum jeweils in der Regel 12 Monate.
Die Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) zur Einrichtung einer Klimaschutzkoordination zielt darauf ab, Organisationen zu unterstützen, die im intermediären Sinne Aufgaben für die Organisationseinheiten der untergeordneten Ebene übernehmen. Dies betrifft beispielsweise Landkreise, Erzdiözesen, Landeskirchen, Sportbünde und regionale Wohlfahrtsverbände. Die Klimaschutzkoordination übernimmt eine zentrale Rolle und umfasst vielfältige Aufgaben, um den Klimaschutz voranzutreiben:
Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination sind klar definiert:
Nur Vorhaben, die den allgemeinen und besonderen Förderzielen und -bedingungen der Kommunalrichtlinie (KRL) entsprechen, kommen für eine Förderung in Frage. Zusätzlich müssen Antragsteller und ihre Vorhaben die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die Kommunalrichtlinie (KRL) zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld ist seit dem 1. Januar 2022 in Kraft. Diese überarbeitete Richtlinie löst die vorherige Version ab, die am 31. Dezember 2021 ausgelaufen ist.
Die neue Richtlinie wird bis zum Ende der Geltungsdauer der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und/oder der De-minimis-Verordnung in Kraft bleiben, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten. Dies bedeutet, dass die Richtlinie voraussichtlich bis zum 30. Juni 2024 gültig sein wird.
Falls die Geltungsdauer der AGVO und/oder der De-minimis-Verordnung ohne wesentliche inhaltliche Änderungen verlängert wird, wird die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend angepasst, jedoch nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus.
Sollten die AGVO und/oder die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und stattdessen durch eine neue Verordnung mit relevanten inhaltlichen Änderungen ersetzt werden, wird eine Nachfolge-Förderrichtlinie in Übereinstimmung mit den dann geltenden Freistellungsbestimmungen bis mindestens zum 31. Dezember 2027 in Kraftgesetzt.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Richtlinie ohne zeitliche Begrenzung bis zum 31. Dezember 2027 für Zuwendungen, die nicht als Beihilfe gewährt werden, gilt.
Für Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, wird die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie angewandt, selbst wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt. Dies gewährleistet die Kontinuität und Rechtssicherheit für laufende Anträge.
Wenn Sie zu dem Beitrag noch Fragen haben, oder sich grundsätzlich einmal zum Thema Förderung von Klimaschutzprojekten oder anderen Energieeffizienz- und Nachhaltigkeitsthemen austauschen möchten, laden wir Sie herzlich ein, mit uns in Kontakt zu treten. Wir helfen gern weiter!