Sprechen Sie uns an für eine
unverbindliche Erstberatung!
Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Nicht einmal neun Monate nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) (wir berichteten) plant das Ministerium für Wirtschaft und Umweltschutz Anpassungen des Gesetzes. Das EnEfG verpflichtet Unternehmen zur Einführung energieeffizienter Maßnahmen. Am 22. Mai beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G), des EnEfG und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG). Dieser Entwurf setzt zusätzliche Anforderungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um und entlastet betroffene Unternehmen durch gezielte Entbürokratisierung.
Die neue EED trat am 10. Oktober 2023 in Kraft. Obwohl das EnEfG bereits wesentliche Anforderungen erfüllt, müssen weitere umgesetzt werden. Besonders betroffen sind Änderungen der Energieauditpflicht für Unternehmen. Zukünftig richtet sich diese Pflicht an Unternehmen mit einem Energieverbrauch von über 2,77 GWh pro Jahr.
Angesichts des dynamischen technischen Fortschritts ist eine hochwertige und kontinuierliche Aus- und Fortbildung der Energieauditoren unerlässlich. Dies soll Unternehmen eine fundierte Basis für Investitionen in Energieeffizienz und zur Reduzierung ihres Treibhausgasausstoßes bieten. Durch die Entbürokratisierung werden die Unternehmen zusätzlich entlastet.
Die Anpassungen am EnEfG vereinfachen die Berichtspflichten und reduzieren den administrativen Aufwand, wodurch Unternehmen entlastet werden. Zusätzlich werden die Energieverbrauchsschwellwerte mit dem EDL-G harmonisiert. Das Gesetz soll vor Jahresende in Kraft treten.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
• Energieauditpflicht: Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch (2,77 GWh pro Jahr oder mehr) müssen alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen.
• Qualitätssicherung im Bereich Energieaudits: Energieauditoren müssen künftig vor Erhalt der Zulassung eine einmalige Fortbildung absolvieren. Zudem wurden die Anforderungen an die Durchführung von Weiterbildungen und die berufliche Bildung konkretisiert.
• Entbürokratisierung: Die Energieverbrauchsschwellwerte des EnEfG werden angehoben und mit dem EDL-G harmonisiert. Künftig sind nur noch Unternehmen zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme, zur Berichterstattung auf der Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen verpflichtet, wenn ihr Energieverbrauch 2,77 GWh pro Jahr oder mehr beträgt. Zudem wurden die Berichtspflichten vereinfacht, sodass nur noch über wesentliche Abwärmemengen auf der Plattform für Abwärme berichtet werden muss.
• Beendigung des Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen: Durch die Änderungen am EnVKG wird das geordnete Ende der Maßnahme „Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen“ sichergestellt.
Mit diesen Anpassungen reagiert die Bundesregierung auf die dynamischen Entwicklungen im Bereich der Energieeffizienz und setzt die Anforderungen der EU konsequent um. Durch die gezielte Entbürokratisierung und Harmonisierung der Gesetzgebung werden Unternehmen spürbar entlastet und zugleich Anreize für nachhaltige Investitionen geschaffen. Die kontinuierliche Fortbildung von Energieauditoren und die neuen Regelungen zur Energieauditpflicht stellen sicher, dass Unternehmen fundierte Entscheidungen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs und Treibhausgasausstoßes treffen können. Insgesamt ebnen diese Maßnahmen den Weg für eine effizientere und umweltfreundlichere Wirtschaft und tragen maßgeblich zur Erreichung der Klimaziele bei.