Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

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Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes beschlossen. Der vom Bundeswirtschaftsministerium eingebrachte Entwurf passt die geltenden Effizienzvorgaben für Unternehmen und die öffentliche Hand an und dient gleichzeitig der Umsetzung der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED) in nationales Recht.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im weiteren Gesetzgebungsverfahren; die nachfolgend dargestellten Änderungen stehen daher noch unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Beratung und Verabschiedung.
Eine der zentralen Änderungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) betrifft die Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen. Nach dem bisherigen Energieeffizienzgesetz war bereits ab einem Jahresendenergieverbrauch von 7,5 GWh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem verpflichtend.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass dieser Schwellenwert auf den EU-weit einheitlichen Wert von 85 Terajoule – umgerechnet rund 23,6 GWh – angehoben wird. Damit orientiert sich Deutschland künftig am europäischen Mindeststandard. In der Folge wären deutlich weniger Unternehmen verpflichtet, ein entsprechendes Managementsystem nachzuweisen.
Auch die Regelungen zur Abwärmenutzung sollen vereinfacht werden. Nach dem Gesetzentwurf entfällt die bislang bestehende generelle Verpflichtung zur Nutzung von Abwärme für Unternehmen. Zudem soll die Meldepflicht für Abwärmepotenziale auf Unternehmen mit besonders hohem Energieverbrauch konzentriert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass eine Nutzungspflicht für Abwärme künftig nur noch dann gilt, wenn am jeweiligen Unternehmensstandort tatsächlich ein Wärmenetz vorhanden ist.
Die Regelungen werden damit stärker an die vorhandene Infrastruktur angepasst.
Einen weiteren Schwerpunkt der vorgesehenen Änderungen bilden die Regelungen für Rechenzentren, die als kritische digitale Infrastruktur besondere Berücksichtigung erfahren. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für neue Rechenzentren die Übergangsfrist zur Einhaltung der Anforderungen an die Energieverbrauchseffektivität (PUE-Wert) von bislang zwei auf vier Jahre verlängert wird. Für bestehende Rechenzentren sollen die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität angepasst werden, indem die zulässigen Grenzwerte erhöht werden. Die Regelungen betreffen damit sowohl neu errichtete als auch bestehende Anlagen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, den Zeitplan für die Nutzung erneuerbarer Energien anzupassen. Die Frist, bis zu der Rechenzentrumsbetreiber ihren Stromverbrauch bilanziell vollständig aus erneuerbaren Energien decken müssen, soll um drei Jahre verlängert werden und würde sich damit auf den 1. Januar 2030 verschieben.

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