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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

8
May
2026
2 Minuten

Eröffnung des zweiten Gebotsverfahrens für Klimaschutzverträge (CCfD)

Branchennews

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Mai 2026 die zweite Gebotsrunde im Rahmen des Förderprogramms für Klimaschutzverträge offiziell eingeleitet. Mit einem bereitgestellten Budget von rund fünf Milliarden Euro zielt das Instrument darauf ab, die Differenzkosten zwischen konventionellen und klimafreundlichen Produktionsverfahren in der energieintensiven Industrie auszugleichen.
Das Verfahren richtet sich insbesondere an Unternehmen der energieintensiven Grundstoffindustrien (z. B. Stahl, Chemie, Zement, Glas), die vor Investitionsentscheidungen zur industriellen Dekarbonisierung stehen.

Rechtliche Grundlagen und Förderstruktur

Die förderrechtliche Grundlage bildet die Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren durch Klimaschutzverträge, welche im Einklang mit den Klimaschutzzielen der Bundesregierung und der EU-Kommission steht. Die Förderung erfolgt beihilferechtlich auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Klima , Umweltschutz  und Energiebeihilfen (CEEAG) und einer entsprechenden Genehmigung durch die EU-Kommission. Das Verfahren wird über den Projektträger Jülich administrativ abgewickelt. Im Kern dienen diese Verträge (Carbon Contracts for Difference) dazu, das Preisrisiko bei der Umstellung auf grüne Technologien zu minimieren. Unternehmen geben Gebote ab, die den benötigten Förderbetrag pro eingesparter Tonne CO₂ beziffern.
Die Förderung gleicht die Differenz zwischen den Kosten der konventionellen Produktion und dem klimafreundlichen Referenzverfahren aus, wobei der EU ETS Preis als maßgebliche Referenzgröße dient. Bei steigenden CO₂ Preisen können gemäß der vertraglichen Ausgleichsmechanismen Rückzahlungsverpflichtungen vorgesehen sein, um eine Überkompensation zu vermeiden. Die Vertragslaufzeit beträgt bis zu 15 Jahre und bietet damit langfristige Investitionssicherheit.

Wesentliche Änderungen im Verfahren 2026

Im Vergleich zum vorangegangenen Pilotverfahren wurden die Förderbedingungen angepasst, um die Teilnahmebedingungen für Unternehmen weiterzuentwickeln und aktuelle technologische Entwicklungen zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die CO₂‑Minderungspfade wurden dabei zeitlich flexibilisiert; der Nachweis einer Emissionsreduktion von 50 % ist nun erst ab dem vierten Betriebsjahr zu erbringen. Zudem wurde der Ansatz der Technologieoffenheit erweitert. Auf Grundlage der aktuellen Carbon‑Management‑Strategie der Bundesregierung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Anwendungen zur Abscheidung sowie zur Nutzung oder Speicherung von CO₂ (CCS/CCU) gefördert werden, sofern es sich um prozessbedingte, schwer vermeidbare Emissionen handelt. Das Fördervolumen in Höhe von fünf Milliarden Euro ist Teil eines langfristig angelegten Finanzierungsrahmens, der im Bundeshaushalt sowie im Klima‑ und Transformationsfonds (KTF) verankert ist. Ergänzend sollen die überarbeiteten Kriterien den Zugang zum Förderinstrument auch für neue Projekte und Erstantragsteller erleichtern.

Fristen und Teilnahmevoraussetzungen

Unternehmen, die bereits am vorbereitenden Verfahren teilgenommen haben, können ihre verbindlichen Gebote bis zum 7. September 2026 einreichen. Die Zuschlagserteilung erfolgt auf Basis der Fördereffizienz, also dem Verhältnis von beantragter Fördersumme zur prognostizierten Treibhausgasminderung über die Vertragslaufzeit von 15 Jahren. Voraussetzung für die Teilnahme ist unter anderem ein Investitionsvorhaben an einem Standort in Deutschland, die Zugehörigkeit zu einem förderfähigen Industriesektor sowie ein tragfähiges technisches und wirtschaftliches Dekarbonisierungskonzept. Die Projekte müssen einen substanziellen Beitrag zur langfristigen Treibhausgasminderung leisten und dürfen ohne Förderung nicht wirtschaftlich darstellbar sein.

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