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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

18
September
2026
5 Minuten

Energieauditpflicht und Energiemanagementsystem: Bundestag berät geplante neue Schwellenwerte

Gesetzeslage

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Pflichten zu Energieaudits und Energiemanagementsystemen neu ordnen soll. Der Deutsche Bundestag wird den Entwurf nach aktueller Planung am 24. September 2026 in erster Lesung beraten. Künftig soll nicht mehr die Unternehmensgröße, sondern vor allem der tatsächliche Energieverbrauch darüber entscheiden, ob Unternehmen ein Energieaudit durchführen oder ein Energie- beziehungsweise Umweltmanagementsystem betreiben müssen. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Änderungen im weiteren parlamentarischen Verfahren sind weiterhin möglich.

Worum geht es im Gesetzentwurf?

Grundlage ist der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Bundesrats-Drucksache 388/26). Mit dem Entwurf sollen insbesondere das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) geändert werden. Ziel ist die weitere Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 in deutsches Recht. Gleichzeitig sollen nationale Vorgaben, die über die europäischen Mindestanforderungen hinausgehen, reduziert werden. Nach Angaben der Bundesregierung soll dadurch der jährliche Erfüllungsaufwand für Unternehmen deutlich sinken. Im Gesetzentwurf wird von einer Entlastung der Wirtschaft in erheblicher Größenordnung ausgegangen.

Wer müsste künftig ein Energieaudit durchführen?

Nach derzeitiger Rechtslage sind grundsätzlich Unternehmen energieauditpflichtig, die nicht als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gelten. Dieses Kriterium soll nach dem Gesetzentwurf entfallen. Stattdessen soll künftig der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre maßgeblich sein. Vorgesehen ist, dass Unternehmen ein Energieaudit durchführen müssen, wenn ihr durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch mehr als 2,77 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr beträgt. Das erste Audit soll spätestens zwölf Monate nach Überschreiten dieses Schwellenwerts erfolgen, frühestens jedoch nach den gesetzlichen Übergangsfristen. Anschließend soll das Energieaudit mindestens alle vier Jahre zu wiederholen sein. Von der Energieauditpflicht sollen Unternehmen befreit sein, die bereits ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben beziehungsweise die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen. Darüber hinaus sollen die Regelungen zu den Umsetzungsplänen für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen angepasst werden. Nach dem Entwurf würden diese Pflichten weiterhin für bestimmte Unternehmen oberhalb der vorgesehenen Verbrauchsschwellen gelten.

Ab welchem Verbrauch wäre ein Energiemanagementsystem erforderlich?

Derzeit verpflichtet § 8 EnEfG Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zur Einführung und zum Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Der Gesetzentwurf sieht vor, diesen Schwellenwert auf 23,6 GWh pro Jahr anzuheben. Sollte die Regelung in dieser Form beschlossen werden, müssten Unternehmen mit einem Verbrauch zwischen 7,5 und 23,6 GWh künftig grundsätzlich kein Energie- oder Umweltmanagementsystem mehr betreiben. Sofern ihr Energieverbrauch oberhalb von 2,77 GWh liegt, könnten jedoch andere Pflichten, insbesondere die Energieauditpflicht, relevant werden

Warum gerade 2,77 GWh und 23,6 GWh?

Die vorgesehenen Schwellenwerte von 2,77 GWh und 23,6 GWh orientieren sich unmittelbar an den Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791. Die Richtlinie verwendet dabei nicht die Einheit Gigawattstunden (GWh), sondern Terajoule (TJ). Für die Mitgliedstaaten sind dort Schwellen von 10 TJ für die Energieauditpflicht und 85 TJ für die Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems vorgesehen. Umgerechnet entsprechen diese Werte rund 2,77 GWh beziehungsweise 23,6 GWh pro Jahr. Durch die geplante Anpassung würden die deutschen Regelungen künftig stärker an die europäischen Vorgaben angeglichen und bisherige nationale Sonderregelungen teilweise zurückgeführt.

Wie geht das Gesetzgebungsverfahren weiter?

Der Deutsche Bundestag wird den Gesetzentwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten. Anschließend soll die Vorlage zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen werden. Danach folgen die weiteren Beratungen im Bundestag sowie die Befassung des Bundesrates. Erst nach Verabschiedung, Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten. Bis dahin gelten die bestehenden Regelungen des EDL-G und des EnEfG unverändert fort.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Sollte das Gesetz in seiner derzeit bekannten Fassung verabschiedet werden, müssten viele Unternehmen ihre energiebezogenen Pflichten neu bewerten. Unternehmen mit vergleichsweise geringem Energieverbrauch könnten von Entlastungen profitieren. Gleichzeitig könnten energieintensive Unternehmen erstmals von der Energieauditpflicht betroffen sein, auch wenn sie bislang aufgrund ihrer Einstufung als KMU nicht auditpflichtig waren. Ein sinnvoller erster Schritt besteht darin, den durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre zu ermitteln. Auf dieser Grundlage lässt sich abschätzen, welche Anforderungen im Falle einer Verabschiedung des Gesetzes künftig relevant werden könnten.

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