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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Auch in diesem Jahr stehen einige Energieaudits nach DIN EN16247-1 bei all denjenigen „Nicht-KMU“ auf der Agenda, die es 2015 und 2019 fristgerecht schafften eines durchführen zu lassen. Beginnend mit der ersten Abgabefrist zum 05.12.2015 sind Unternehmen, die nicht den KMU-Kriterien (ABl. der EU L 124/36 vom 20.05.2003) entsprechen, dazu verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit durchführen zu lassen.
Mit Hilfe eines Energieaudits sollen bestehende Energieverbrauchsprofile, bspw. eines Gebäudes, eines Betriebsablaufs oder einer industriellen oder gewerblichen Anlage, ermittelt und quantifiziert werden. Die gewonnen Daten werden in einem Bericht aufgearbeitet und zeigen dem Kunden mögliche Energieeffizienzmaßnahmen auf.
Ergebnis eines korrekt durchgeführten Energieaudits sind unter anderem die Erhöhung der energetischen Standorttransparenz sowie sinnvolle Maßnahmen zur Senkung des Energiebezugs. Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) hat in dessen Funktion als Kontrollinstanz entsprechend ein Merkblatt sowie einen Leitfaden veröffentlicht, in denen der Rahmen, Regelungen und Voraussetzungen für die Energieauditoren beschrieben sind.
Für Unternehmen, die in diesem Jahr erneut ein rechtskonformes Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen lassen müssen, gibt es gleich zwei Veränderungen:
Zum einen ist kürzlich die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) veröffentlicht worden. Mit dieser Verordnung nimmt die Bundesregierung abermals die hier ansässigen Unternehmen in die Pflicht angesichts der alarmierenden Erdgasknappheit mit anzupacken. Die EnSimiMav hat unmittelbare Auswirkung auf die Energieaudits der nächsten beiden Jahre. Unternehmen, die energieauditpflichtig sind, müssen konkret identifizierte Maßnahmen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit innerhalb von 18 Monaten umsetzen. Somit werden die Unternehmen deutlich stärker in die Pflicht genommen die geplanten Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen.
Sollten Sie weitere Informationen zu den Verordnungen suchen, finden Sie diese in unserem News-Feed.
Zum anderen wurde im November 2022 die dem Energieaudit zu Grunde liegende Norm (DIN EN 16247) novelliert, womit das BAFA zeitnah dessen Merkblätter und Leitfäden als Hilfestellung für die Unternehmen und Auditoren ebenfalls anpassen dürfte.
Absolut! Neben den offensichtlichen Vorteilen (bspw. die Erhöhung der energetischen Standorttransparenz, der konkrete Maßnahmenplan zur Hebung von Energieeinsparpotenzialen und die Hinweise auf nutzbare Fördermittel) werden freiwillige Energieaudits nach DIN EN 16247-1 großzügig im Modul 1 des BAFA gefördert. Konkret sind folgende Förderhöhen zu erwarten:
Viele unserer Kunden entscheiden sich für die Strategie der fortlaufenden Betreuung. Durch eine Verstetigung der Betreuung kann über die gesamte Laufzeit des Wiederholungszyklus eines Energieaudits von 4 Jahren schnell auf energierechtliche Änderungen, abweichende, bzw. steigende Anforderungen an ein Energieaudit, oder Veränderungen im eigenen Unternehmen (Standorterweiterungen, technische Großinvestitionen etc.) reagiert und ein zusätzlicher Mehrwert für den Kunden erzielt werden. In regelmäßigen Energieteamsitzungen werden die Fortschritte der erarbeiteten Maßnahmen, aktuelle energiepolitische Themen und weitere energierelevante Agendapunkte besprochen.
Dann sprechen Sie uns gerne an und wir schauen gemeinsam, wie das Thema Energieaudit in Ihrem Unternehmen sinnvoll angegangen werden kann.
AutorInnen: Florian Böing | Alexander Meyer