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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Am 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Damit werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz gebündelt und modernisiert. In diesem Zuge wurde auch die Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen, die bisher in § 12 EnEV geregelt wurde, in einigen Teilen angepasst. Welche wesentlichen Neuerungen mit §§ 74-78 GEG einhergehen, fassen wir in diesem Beitrag zusammen.
Begriffsbestimmung einer Klimaanlage bringt Klarheit
Im Gegensatz zur Energieeinsparverordnung enthält das Gebäudeenergiegesetz in § 3 eine Legaldefinition des Begriffes „Klimaanlage“, wodurch Klarheit bei den zu prüfenden Komponenten einer solchen Anlage geschaffen wird. Genauer wird eine Klimaanlage definiert als „die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird“.
Des Weiteren betrifft die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nicht nur Klimaanlagen mit Kälteleistung von mehr als 12 kW im Sinne der oben genannten Definition, sondern auch kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW. Im Folgenden wird der Begriff „Klimaanlage“ zur Vereinfachung für beide Definitionen verwendet.
Grundsätzlich besteht weiterhin die Pflicht des Betreibers, wiederkehrend alle 10 Jahre eine energetische Inspektion der Anlagen durchführen zu lassen. Zusätzlich heißt es nun in § 76 Abs. 1 GEG, dass für Anlagen, die am 01.10.2018 mehr als zehn Jahre alt waren, der 31.12.2022 als Frist für die erste energetische Inspektion gilt. Außerdem neu: Wenn an der Klimaanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder sich der Kühlbedarf des Gebäudes nicht geändert hat, muss die Anlagendimensionierung nicht erneut geprüft werden.
Zum einen wird ermöglicht, die energetische Inspektion auf eine Stichprobe zu reduzieren, wenn mehr als zehn Klimaanlagen mit einer Leistung für den Kältebedarf zwischen 12 kW und 70 kW betrieben werden. Dabei müssen diese Anlagen in vergleichbaren Gebäuden eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sein (§ 74 Abs. 2 GEG). Werden weniger als 200 solcher Anlagen betrieben, muss nur jede zehnte Anlage geprüft werden; werden mehr als 200 solcher Anlagen betrieben, muss nur jede zwanzigste Anlage geprüft werden (§ 75 Abs. 4 GEG).
Zum anderen sind Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit Anschluss an eine umfangreiche Gebäudeautomation bzw. Gebäudeleittechnik (GLT) von der Pflicht ausgeschlossen (§ 74 Abs. 3 GEG). Die GLT muss dafür allerdings in der Lage sein:
Die Hürden für diese Ausnahmeregelung sind durch die Anforderungen an die Gebäudeautomation damit relativ hoch.
Weiterhin bezieht sich die energetische Inspektion auf die Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
Bei Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 70 kW wird mit dem neuen Gesetz eine energetische Inspektion nach DIN SPEC 15240: 2019-03 vorgeschrieben. Grundsätzlich wenden wir diese Norm für jede unserer energetischen Inspektionen an, da sie einen sinnvollen Aufbau vorgibt.
Durch die relativ hohen Auflagen, um sich für eine Erleichterung zu qualifizieren, dürften sich für viele Betreiber von Klimaanlagen mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes keine spürbaren Veränderungen ergeben – zumindest nicht im Kontext der energetischen Inspektion.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie die Anforderungen an eine Erleichterung erfüllen? Sprechen Sie uns gern an. Möchten Sie mehr über das Gebäudeenergiegesetz erfahren? Auf der Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sind weitere, wesentliche Neuerungen aufgelistet. Einen ersten Überblick über wesentliche Veränderungen finden Sie darüber hinaus in unseren entsprechenden Newsbeitrag.