X

Sprechen Sie uns an für eine
unverbindliche Erstberatung!
Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

12
November
2020
ca. 5 Min. Lesezeit

Energetische Inspektion von Klimaanlagen nun nach §§ 74-78 GEG

Gesetzeslage

Am 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Damit werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz gebündelt und modernisiert. In diesem Zuge wurde auch die Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen, die bisher in § 12 EnEV geregelt wurde, in einigen Teilen angepasst. Welche wesentlichen Neuerungen mit §§ 74-78 GEG einhergehen, fassen wir in diesem Beitrag zusammen.

Was hat sich zum § 12 EnEV geändert?

Begriffsbestimmung einer Klimaanlage bringt Klarheit

Im Gegensatz zur Energieeinsparverordnung enthält das Gebäudeenergiegesetz in § 3 eine Legaldefinition des Begriffes „Klimaanlage“, wodurch Klarheit bei den zu prüfenden Komponenten einer solchen Anlage geschaffen wird. Genauer wird eine Klimaanlage definiert als „die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird“.

Des Weiteren betrifft die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nicht nur Klimaanlagen mit Kälteleistung von mehr als 12 kW im Sinne der oben genannten Definition, sondern auch kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW. Im Folgenden wird der Begriff „Klimaanlage“ zur Vereinfachung für beide Definitionen verwendet.

Pflicht des Betreibers und Zeitpunkt der Inspektion

Grundsätzlich besteht weiterhin die Pflicht des Betreibers, wiederkehrend alle 10 Jahre eine energetische Inspektion der Anlagen durchführen zu lassen. Zusätzlich heißt es nun in § 76 Abs. 1 GEG, dass für Anlagen, die am 01.10.2018 mehr als zehn Jahre alt waren, der 31.12.2022 als Frist für die erste energetische Inspektion gilt. Außerdem neu: Wenn an der Klimaanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder sich der Kühlbedarf des Gebäudes nicht geändert hat, muss die Anlagendimensionierung nicht erneut geprüft werden.

Stichproben und Erlöschen der Prüfpflicht unter speziellen Voraussetzungen möglich

Mit § 74 GEG wird geregelt, wann ein Betreiber einer Klimaanlage von der Pflicht der energetischen Inspektion teilweise oder ganz entbunden wird.

Zum einen wird ermöglicht, die energetische Inspektion auf eine Stichprobe zu reduzieren, wenn mehr als zehn Klimaanlagen mit einer Leistung für den Kältebedarf zwischen 12 kW und 70 kW betrieben werden. Dabei müssen diese Anlagen in vergleichbaren Gebäuden eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sein (§ 74 Abs. 2 GEG). Werden weniger als 200 solcher Anlagen betrieben, muss nur jede zehnte Anlage geprüft werden; werden mehr als 200 solcher Anlagen betrieben, muss nur jede zwanzigste Anlage geprüft werden (§ 75 Abs. 4 GEG).

Zum anderen sind Klimaanlagen in Nichtwohngebäuden mit Anschluss an eine umfangreiche Gebäudeautomation bzw. Gebäudeleittechnik (GLT) von der Pflicht ausgeschlossen (§ 74 Abs. 3 GEG). Die GLT muss dafür allerdings in der Lage sein:

  • den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
  • einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,
  • Effizienzverluste der vorhandenen Gebäudetechnik zu erkennen und das zuständige Personal darüber zu informieren,
  • die Kommunikation zwischen vorhandener Gebäudetechnik und anderen gebäudetechnischen Anwendungen zu ermöglichen und
  • Gemeinsam mit verschiedenen Typen von gebäudetechnischen Systemen betrieben zu werden.

Die Hürden für diese Ausnahmeregelung sind durch die Anforderungen an die Gebäudeautomation damit relativ hoch.

Umfang der energetischen Inspektion wird bei großen Anlagen konkretisiert

Weiterhin bezieht sich die energetische Inspektion auf die Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

Bei Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 70 kW wird mit dem neuen Gesetz eine energetische Inspektion nach DIN SPEC 15240: 2019-03 vorgeschrieben. Grundsätzlich wenden wir diese Norm für jede unserer energetischen Inspektionen an, da sie einen sinnvollen Aufbau vorgibt.

Fazit

Durch die relativ hohen Auflagen, um sich für eine Erleichterung zu qualifizieren, dürften sich für viele Betreiber von Klimaanlagen mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes keine spürbaren Veränderungen ergeben – zumindest nicht im Kontext der energetischen Inspektion.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie die Anforderungen an eine Erleichterung erfüllen? Sprechen Sie uns gern an. Möchten Sie mehr über das Gebäudeenergiegesetz erfahren? Auf der Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) sind weitere, wesentliche Neuerungen aufgelistet. Einen ersten Überblick über wesentliche Veränderungen finden Sie darüber hinaus in unseren entsprechenden Newsbeitrag.

Ihr direkter
Ansprechpartner
Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Ihr direkter Ansprechpartner
Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Vielen Dank! Wir haben Ihre Anfrage erhalten und werden diese schnellstmöglich bearbeiten.
Hoppla! Beim Absenden des Formulars ist etwas schief gelaufen.