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Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb

6
March
2026
3 Minuten

Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz veröffentlicht

Gesetzeslage

Die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hat lange auf sich warten lassen. Nun hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) am 24. Februar 2026 erste Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) veröffentlicht. Dieses soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz künftig ablösen und den rechtlichen Rahmen für energetische Modernisierungen im Gebäudesektor neu gestalten.

Zentrale Eckpunkte des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG)

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, die bislang im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verankerte 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien vollständig zu streichen. Auch das bisher vorgesehene Betriebsverbot für bestimmte Heizungsanlagen soll entfallen. Gleichzeitig bleibt das politische Ziel bestehen, Heizsysteme perspektivisch überwiegend CO₂-frei zu betreiben. Neben etablierten Technologien wie Wärmepumpen, Fernwärme, hybriden Heizsystemen und Biomasseheizungen bleibt auch der Einbau von Gas- und Ölheizungen künftig grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass diese schrittweise einen steigenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe nutzen – etwa Biomethan oder synthetische Energieträger. Der Anteil dieser klimaneutralen Brennstoffe soll ab dem 1. Januar 2029 mindestens zehn Prozent betragen und bis zum Jahr 2040 in mehreren Stufen weiter steigen. Dieses Modell wird als sogenannte „Bio-Treppe“ bezeichnet. Für den eingesetzten Anteil klimaneutraler Brennstoffe soll zudem kein CO₂-Preis erhoben werden.
Für Neubauten verweist das Eckpunktepapier auf die bestehenden europarechtlichen Vorgaben, insbesondere auf die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Demnach muss die Wärmeversorgung neu errichteter Gebäude ab dem Jahr 2030 vollständig aus erneuerbaren oder CO₂-armen Energiequellen erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen für Neubauten grundsätzlich die Regelungen des GMG gelten, die auch für den Gebäudebestand vorgesehen sind.
Darüber hinaus bekennt sich die Bundesregierung dazu, die Förderung klimaneutraler Heizsysteme im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mindestens bis zum Jahr 2029 fortzuführen.
Ein weiterer Bestandteil der geplanten Regelungen ist die Einführung einer verpflichtenden Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor. Energieversorger sollen künftig verpflichtet werden, Erdgas und Heizöl anteilig mit klimafreundlichen Alternativen zu mischen. Dazu zählen laut Eckpunktepapier insbesondere Biomethan, grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff sowie Wasserstoffderivate, synthetisches Methan und Bioöl.
Die Quote soll im Jahr 2028 zunächst bis zu ein Prozent betragen und anschließend schrittweise ansteigen. Eine bilanzielle Erfüllung der Vorgaben soll möglich sein. Für die konkrete Ausgestaltung der Grüngas- und Grünheizölquote kündigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) an, bis zum Sommer 2026 weitere Eckpunkte vorzulegen.

Weitere geplante Änderungen im Wärmesektor

Neben den Anpassungen im Gebäudebereich sieht das Eckpunktepapier der Bundesregierung auch mehrere Reformen für den Wärmesektor vor. So soll die Pflicht zur Erstellung kommunaler Wärmepläne künftig insbesondere für kleinere Kommunen vereinfacht werden. Betroffen sind Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern – bislang lag die Grenze bei 10.000 Einwohnern. Vorgesehen sind unter anderem Erleichterungen bei der Datenerhebung. Beispielsweise soll die verpflichtende Datenübermittlung für Einfamilienhäuser künftig entfallen.
Zur Umsetzung dieser Änderungen ist eine zeitnahe Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) vorgesehen. Darüber hinaus plant die Bundesregierung Anpassungen des rechtlichen Rahmens für die Fernwärmeversorgung. Im Mittelpunkt stehen dabei eine Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) sowie Änderungen der Wärmelieferverordnung. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für Investitionen in die Wärmenetzinfrastruktur zu verbessern und insbesondere die Dekarbonisierung der Fernwärme wirtschaftlich tragfähig zu gestalten. Künftig soll unter anderem eine angemessene Weitergabe der Kosten für Dekarbonisierungsmaßnahmen ermöglicht werden. Zudem soll die Planungssicherheit für Versorgungsunternehmen durch eine Anpassung von § 3 AVBFernwärmeV gestärkt werden. Ergänzend wird eine moderate Anpassung des Kostenneutralitätsgebots in § 556c BGB sowie in der Wärmelieferverordnung angekündigt.
Parallel dazu ist die Einführung eines neuen Wärmegesetzes geplant. Dieses soll die Transparenz, den Verbraucherschutz und die Preiskontrolle im Bereich der Fernwärmeversorgung stärken. Vorgesehen sind unter anderem eine verpflichtende Preistransparenzplattform sowie die Einrichtung einer unabhängigen Schlichtungsstelle für Verbraucher.
Auch die Förderung von Wärmenetzen soll weiter gestärkt werden. Die bislang bestehende Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) soll in eine gesetzliche Regelung überführt und zugleich finanziell aufgestockt werden.

Ausblick auf das weitere Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung plant, bis Ostern 2026 einen Gesetzentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorzulegen. Im Anschluss soll sich der Deutsche Bundestag noch im Frühjahr mit dem Entwurf befassen. Ziel der Bundesregierung ist es, das Gesetzgebungsverfahren zügig abzuschließen, sodass das GMG möglichst vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten kann.

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