Sprechen Sie uns an für eine
unverbindliche Erstberatung!
Alexander Meyer B.Eng.
Teamleiter | Vertrieb
Nach der ersten Energieaudit-Welle im Jahr 2015 wurde es zwischenzeitlich ruhig um die gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach DIN EN 16247-1. Nachdem das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den vergangenen drei Jahren dessen Aufgabe als Kontrollinstanz nachgekommen ist und die Zeit zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen Erstaudit bis zum 5.12.2015 und dem Wiederholungsaudit (vier Jahre nach Abschluss des Erstaudits) genutzt hat, um die angekündigten Stichprobekontrollen durchzuführen, wurde das Merkblatt am 28.06.2019 nun bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr novelliert.
Änderungen gab es bezüglich der Definition des Gesamtenergieverbrauchs von Unternehmen mit mehreren Standorten sowie der Anwendung des Multi-Site-Verfahrens bei Unternehmen mit mehreren gleichartigen Standorten. Der zu ermittelnde Gesamtenergieverbrauch schließt neuerdings ausdrücklich Standorte, die nach EMAS und/oder DIN EN ISO 50001 zertifiziert sind mit in die Bilanz ein. Die für die Repräsentativität eines Energieaudit erforderlichen und abzubildenden 90% eines Unternehmens dürften damit bei bestehenden Mischsystemen nun schneller erreicht werden. Bei der Änderung des Kapitels 3.2.1 wird es besonders für Produktionsstätten und Krankenhäuser interessant. Während diese in der vorangegangenen Fassung vom 13.02.2019 noch kategorisch von der Anwendbarkeit zur Durchführung des Multi-Site-Verfahrens ausgeschlossen wurden, heißt es nun, dass bei nachvollziehbarer und eindeutiger Beschreibung und Definition der Clusterkriterien die Vergleichbarkeit und die Anwendung des Multi-Site-Verfahrens möglich ist.
Gern prüfen wir den Sachverhalt für Ihr persönliches Anwendungsbeispiel! Sprechen Sie uns gern an.